Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 28.03.2018, dass Pflichtangaben zu Krediten wie Nettokreditbetrag, Sollzins, Effektivzins, Laufzeit etc. in klarer, eindeutiger und auffallender Weise darzustellen seien. Die Darstellung in einer kleinen Fußnote und auf einer anderen Seite als die Werbung selbst genüge diesen Anforderungen nicht. Wie sind Kreditinformationen in einer Onlinewerbung darzustellen?Klägerin war ein Verbraucherschutzverband, Beklagte ein Kreditinstitut. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite einen ihrer Kredite mit der Angabe „schon ab 2,69 % eff. Jahreszins". Der Bestzinssatz war deutlich hervorgehoben. Daran angefügt war eine Fußnote. Der Fußnotentext befand sich auf der nächsten Seite und war in deutlich kleinerer Schriftgröße verfasst....
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05.02.2020