Die Informationspflichten der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) gelten auch für einen bloß zu Testzwecken veröffentlichten Internetauftritt. Dies hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (Az. 8 O 36/16) entschieden. Dabei genügt dem Gericht, dass die Webseite durch Eingabe der exakten URL abgerufen werden kann. Dass sie sich über Google oder die Homepage des Verkäufers erreichen lässt, ist keine Voraussetzung. Außerdem hält die Kammer fest, Tageszulassungen seien Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV und damit von den Informationspflichten erfasst.SachverhaltEine Autohändlerin beauftragte eine Internet-Agentur, für sie einen Werbeauftritt für den Fahrzeugverkauf zu entwickeln. Die Agentur erstellte mit dem Content-Management-System...
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11.03.2017