Das Landgericht Mannheim entschied mit Urteil vom 01.06.2017, Az. 23 O 73/16, dass es schon vor dem Kauf einer amerikanischen Suppe durch einen Verbraucher im Internet der Angabe der Aufbewahrungsmöglichkeit und des Verzehrzeitraums hierfür bedarf. Darüber hinaus müsse der Inhaber eines Lebensmittel-Onlineshops stets Angaben zu seiner Importeureigenschaft auf seiner Website bereitstellen, wobei dem Verbraucher aber grundsätzlich ein gewisser Suchaufwand hierfür zugemutet werden könne. Werbung für importierte amerikanische Lebensmittel beanstandetDer Beklagte war Inhaber eines Onlineshops für amerikanische Lebensmittel. Er bewarb diesbezüglich verschiedene Produkte, welche einem Hinweis im unteren Bereich der Startseite des Shops zufolge allesamt von Amerika nach Deutschland...
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05.03.2018