Gemäß der Verordnung zu Verbraucherinformationen zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen von neuen PKW aus dem Jahre 2004 sind Autoverkäufer verpflichtet, in ihrer Werbung für ein Neuwagenmodell dessen Kraftstoffverbrauch nebst CO2-Emissionen anzugeben. Wie es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, besteht die Angabepflicht zur Effizienzklasse auch, wenn ein Neuwagenverkäufer einen Wagen in ein Internetvergleichsportal stellt, in welchem die Nutzer anhand von Fahrzeugdaten Preisvergleiche tätigen können. Internetpräsenzen wie "webauto.de" fungieren als ein virtueller Verkaufsraum, der die Anbieter konkret existierender Fahrzeuge zu entsprechenden Angaben verpflichtet. Kommt ein Händler dieser Pflicht nicht nach, ist in einem solchen Angebot ein Wettbewerbsverstoß zu sehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2012
I-20 U 58/12
RdW 2013, 84