Bei den ausgestellten Fahrzeugen auf einer Automesse handelt es sich nicht um Angebote von Waren oder Produkten, sondern lediglich um eine Leistungsschau. Eine Pflicht, für die Pkw Preise entsprechend der Preisangabenverordnung festzusetzen, besteht deshalb nicht. Diese Tatsache versteht auch der Verbraucher.
Zur Sachlage:
Die Antragstellerin, ein bekannter Sportwagenhersteller, reichte gegen ein Unternehmen, das sich mit dem Tuning von Fahrzeugen beschäftigt, beim OLG Frankfurt a. M. Beschwerde ein. Der Grund: Die Antragsgegnerin bietet neben dem Tuning auch getunte Komplettfahrzeuge zum Verkauf an. Deshalb zeigte sie einige Fahrzeuge auf der internationalen Automobilausstellung (IAA), ohne für diese Preise anzugeben. Die Antragstellerin fasste das als Verstoß gegen die...
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25.01.2014