Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 03.03.2015 zum Aktenzeichen 4 U 171/14 angekündigt, die Berufung in einem fernabsatzrechtlichen Streit ohne vorherige mündliche Verhandlung abzuweisen. Die Parteien des Rechtsstreits sind miteinander konkurrierende Online-Händler. Der Verfügungskläger hat die vom Verfügungsbeklagten bei Online-Geschäften mit Verbrauchern verwendete Widerrufsbelehrung beanstandet, weil sich aus dem Text die Telefonnummer des Belehrenden nicht entnehmen ließ. Der Verfügungskläger berief sich dabei auf die Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Zur vollständigen Erfüllung der einem Online-Händler obliegenden Informationspflicht gehört demnach im Rahmen einer Widerrufsbelehrung auch die Angabe einer Telefonnummer, wenn eine solche...
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02.06.2015