Ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel wurde nach Holland exportiert und dort mit einer neuen Verpackung und einem neuen Etikett versehen. Der danach erfolgte Reimport nach Deutschland ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht zulässig. Als Begründung führten die Richter an, dass es während des Umfüllens zu Verunreinigungen und anderen Manipulationen kommen könne, die im Nachhinein nicht durch Kontrollen entdeckt werden können. Auch der Hinweis auf das Ursprungsprodukt, der auf der Verpackung angebracht war, ändert nichts an dieser Einschätzung.
Urteil des BGH vom 17.01.2013
I ZR 187/09
GRURPrax 2013, 124