Das Internet stellt keinen rechtsfreien Raum dar. Wer dort etwa Beleidigungen sowie üble Nachreden und ehrverletzende Äußerungen gegen die eigene Person feststellt, kann dagegen mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch vorgehen und die Tat darüber hinaus strafrechtlich sanktionieren lassen. Die Schritte erschweren sich indes, wenn der Betreiber der fraglichen Webseite im Ausland angesiedelt ist. Dem Landgericht Düsseldorf waren daher in einem vor wenigen Tagen beendeten Prozess die Hände gebunden.
Rechtsbruch in Holland
In dem Sachverhalt ging es um einen deutschen Immobilienmakler, der durch die Eingabe seines Namens in einer Suchmaschine auf eine Internetseite geführt wurde, die ihn in verunglimpfender Weise darstellte. So wurden ihm bereits Vorstrafen wegen betrügerischen und körperverletzenden Handlungen vorgeworfen. Eine Abbildung der Webseite zeigte den Kläger zudem in Sträflingskleidung. Dagegen wollte sich dieser zur Wehr setzen und forderte über seinen Anwalt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine solche wurde jedoch nicht versandt. Gegen den in Holland lebenden Betreiber der Seite wurde daher die Klage eingereicht. Fraglich war allerdings bereits im Vorfeld, ob dafür überhaupt ein deutsches Gericht zuständig sei.
Anknüpfungspunkte für deutsche Behörden
Entscheidend war es daher für das Landgericht Düsseldorf, ob überhaupt Anlässe vorlagen, um tätig zu werden. Ein solcher könnte in der Herkunft entweder des Opfers oder des Täters zu sehen sein. Zwar kam der Betreiber der Webseite aus den Niederlanden, zumindest der Betroffene stammte allerdings aus Deutschland. Jedoch reicht dieser Umstand alleine noch nicht aus, um die Klage auch tatsächlich hierzulande verhandeln zu dürfen. Es bräuchte daher weitere Anknüpfungspunkte. Allerdings scheidet die Zuständigkeit des Düsseldorfer Spruchkörpers auch bereits deshalb aus, weil die Tat nicht innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik, sondern außerhalb des deutschen Geltungsbereiches begangen wurde. Ein solches Delikt könnte nur unter engen Voraussetzungen vor einem deutschen Gericht thematisiert werden.
Die niederländischen Adressaten
Nach herrschender Ansicht wäre eine Übernahme des Falles durch das Landgericht nur dann möglich gewesen, wenn sich die Webseite mitsamt ihrem Inhalt an ein deutsches Publikum gewendet hätte. Damit wäre der Ort der Tat zwar weiterhin im Ausland ansässig, könnte zumindest juristisch aber in das Inland verlegt werden, da die deutsche Gesellschaft – wenn auch nur in Form einer einzelnen Person – betroffen wäre. Alle Äußerungen, Texte, Bildunterschriften und Ähnliches, die sich auf der Seite finden ließen, waren allerdings in niederländischer Sprache verfasst, richteten sich somit also nicht an die deutschen Gäste. Auch eine deutsch-niederländische Übersetzung fehlte, wodurch selbst diese letzte Option der Zuständigkeit für das Landgericht Düsseldorf ausschied.
Kosten und Mühen nicht scheuen
Der Kläger, der um seinen guten Ruf als Immobilienmakler fürchtet, kann sein Recht daher nicht vor einem deutschen Spruchkörper geltend machen. Allerdings muss er damit im Umkehrschluss die ehrverletzenden Aussagen gegen sich nicht hinnehmen. Ihm steht der Gang vor ein niederländisches Gericht offen, wobei sich ein derartiges Verfahren für ihn teurer und aufwendiger als in Deutschland darstellen dürfte. Hierzulande sind seine rechtlichen Mittel indes ausgeschöpft. Die Richter dürfen erst dann in Aktion treten, wenn sich durch die Tat ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes ergibt. Dieser lag gegenwärtig nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein deutscher Bürger davon betroffen war.
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2013, Az. 12 O 184/12