Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVg die notwendigen Kosten für die Arbeit des Betriebsrates zu erstatten. Diese Aufwendungen dürfen auch pauschalisiert geltend gemacht werden, wenn sie regelmäßig auftreten, keine versteckte Lohnerhöhung enthalten und es einfacher ist, auf diese Art die Abrechnung zu gestalten. Auch wenn eine wirtschaftliche oder praktische Unzumutbarkeit für Einzelabrechnungen vorliegt, kann eine Pauschalisierung der Kosten vorgenommen werden. Die Beweislast, dass die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, liegt beim Betriebsrat.
Urteil des ArbG Stuttgart vom 13.12.2012
24 Ca 5430/12
NZA-RR 2013, 140