Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Urteil vom 30.06.2016 entschieden, dass eine Klausel in den AGB mit pauschalisierten Mahngebühren und Gebühren für Rücklastschriften ohne konkreten Schadensnachweis unwirksam ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter derartige pauschalisierte Mahnkosten in seinen AGB festgelegt. So sollte ein Kunde des Telekommunikationsunternehmens pauschal in jedem Fall eine Gebühr von 7.50 EUR für Rücklastschriften bezahlen, die entweder vom Kunden selbst zurückgegeben werden oder die mangels Deckung von der Bank des Kunden nicht eingelöst wurden. Weiterhin wurde in den AGB fixiert und damit Vertragsbestandteil, dass der Kunde pro versendeter Mahnung pauschal 2,50 EUR Mahnkosten als Pauschale für den Versand der Mahnung...
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10.01.2017