In einem Berufungsverfahren kam das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.01.2018, Az. I-15 U 66/17 zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf das von der Gillette Company beanspruchte Patent bezüglich der Zusammenfügung von Ersatzrasierklinge und dem Handstück eines Rasierers eine Patentrechtsverletzung vorliegt, wenn ein anderes Unternehmen diese entwickelte Eigenheit kopiert. Diese Verletzung führe zu einem Unterlassungsanspruch. Außerdem stellte das Gericht fest, dass ein Gesellschafter eines Unternehmens persönlich für die Patentverletzung hafte, wenn er positive Kenntnis von der Verletzung des Verfügungspatents habe und er (weitere) Verletzungshandlungen nicht verhindere.Nachahmung von RasierklingeneinheitenGegenstand des Rechtsstreits ist eine Patentverletzung im...
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11.05.2018