Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine unmittelbare Patentverletzung ausnahmsweise vorliegen kann, wenn das patentierten Verfahren zwar nicht im Ganzen benutzt wird, aber in der angebotenen Vorrichtung enthalten ist und sämtliche patentierte Merkmale verwirklicht werden können. Es handelt sich jedoch nicht um eine Patenverletzung, wenn die Vorrichtung auf eine öffentliche Programmbibliothek zugreift, auf der das patentierte Verfahren enthalten ist und automatisch heruntergeladen wird, ohne dass das Verfahren aber tatsächlich durch die Vorrichtung ausgeführt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).Der in Düsseldorf entschiedene Fall war ein Rechtsstreit zwischen einem Anbieter von Verschlüsselungstechnologie als Kläger und einem...
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01.08.2015