Der Inhaber eines Patentes für Kapselkaffeeautomaten ist vor dem Landgericht Düsseldorf damit gescheitert, Kontrahenten die Produktion kompatibler Kaffeekapseln zu verbieten. Die verbraucherfreundliche Entscheidung des Landgerichts stützte sich bei seiner Entscheidungsbegründung ausdrücklich auf die Rechte und Erwartungen von Käufern.
Patentinhaber will kompatible Kaffeekapseln der Konkurrenz verbieten lassen
Der Kläger ist ein bekannter und eines der weltweit führenden Hersteller von Kaffeekapselautomaten. Gemeint sind damit jene Kaffeemaschinen, bei denen der Kaffee nicht gesondert zugeführt und gefiltert werden muss, sondern mit sogenannten Kaffeekapseln betrieben werden. Die Geräte, die sich weltweit großer und weiter wachsender Beliebtheit erfreuen, wurden dabei von dem Kläger erfunden; er ist Inhaber eines entsprechenden Patents. Nicht zuletzt aus kommerziellen Motiven versucht der Kläger, gegen den aus der Schweiz stammenden Kontrahenten mit einer Zweigniederlassung in Deutschland vorzugehen. Dieser stellt Kaffeekapseln her, mit denen die Geräte des Klägers betrieben werden. Dabei weist der Beklagte ausdrücklich daraufhin, dass seine teilweise deutlich günstigeren Kapseln kompatibel zu den "C-Modellen" seien - eben jene "C-Modelle", die der Kläger herstellt.
LG Düsseldorf: Kaffeekapsel nicht "Herzstück" der Erfindung des Klägers
Nun versuchte der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten durchzusetzen, die es ihm verbietet, weiterhin Kaffeekapseln zu produzieren und sie in den Verkehr zu bringen, ohne vorher eine entsprechende Lizenzvereinbarung mit dem Kläger getroffen zu haben. Das Gericht bestätigte zwar insoweit die Ausführungen des Klägers, dass er der Erfinder des Gerätes sei, mochte aber ihm nicht dahin gehend folgen, dass dies eine einstweilige Verfügung rechtfertigen würde. Ein Käufer, der eines der Geräte des Klägers erwirbt, rechne damit, dass er diese auch mit günstigeren Kaffeekapseln von anderen Herstellern nutzen könne. Durch den Kauf erwarb der Käufer selbstredend das Recht, das Gerät seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zuzuführen. Ob er dies nun mit den Originalkaffeekapseln des Klägers oder mit kompatiblen Kapseln von der Konkurrenz tue, ist seine Angelegenheit und unterliege nicht der Verfügungsgewalt des Klägers. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Kaffeekapseln zwar ein nicht unabdingbares Element der Erfindung des Klägers seien. Allerdings seien sie nicht das "Herzstück" der Erfindung, sodass ein Lizenzabkommen hinsichtlich der Produktion von kompatiblen Kaffeekapseln entbehrlich sei, schlussfolgerte das Landgericht. Mit dieser Begründung wies das Landgericht den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten ab.
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.8.12, Az. 4b O 81/12