Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 27.09.2018, dass eine Veranstaltungen unter dem Namen „Ballermann Party“ eine Verletzung der eingetragenen Marke „Ballermann“ darstellen könne. Werde eine solche ohne Einwilligung veranstaltet, könne der Markeninhaber die Nutzung unterbinden und Lizenzgebühren fordern. Denn auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff „Ballermann“ ein Lokal mit ausschweifenden Partys verbinden würden, sei die Marke nicht nur rein beschreibend im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs wie „Beach Party“ oder „Chrismas Party“.Stellt die Bewerbung einer „Ballermann-Party“ eine Markenverletzung dar?Klägerin war die Inhaberin verschiedener registrierter Marken „Ballermann“, darunter eine Wortmarke...
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08.03.2019