Das Amtsgericht (AG) in Neumarkt hat mit seinem Urteil vom 27.07.2014 unter dem Az. 1 C 332/14 entschieden, dass die Kosten für eine Partnerbörse im Internet nicht vom Betreiber der Börse eingeklagt werden können, wenn dieser dem Nutzer ein Profil erstellt und geeignete Partner vorschlägt. Anders sähe die Sache aus, wenn der Nutzer selbst suchen würde und keine Vorschläge erhalten würde. Das ergebe sich daraus, dass Honorare in Bezug auf Partnervermittlungen aus Gründen der Diskretion und des Datenschutzes grundsätzlich nicht einklagbar seien.Die Klägerin begehrt die Beiträge aus einer Mitgliedschaft in einer von ihr betriebenen Partnerbörse im Internet. Sie bietet den Nutzern Dienste und Hilfen bei der Suche nach einem Partner durch Vorschläge und psychologische...
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26.05.2015