Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 29.05.2015 unter dem Az. 6 U 177/14 entschieden, dass Werbefilme für ein Auto, die auf YouTube veröffentlicht werden, bestimmte Pflichtangaben enthalten müssen. Dies ergibt sich aus der EnVKV zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. In der EnVKV seien als Werbematerial nur Texte und Bilder genannt. Filme seien jedoch nicht ausgeschlossen. Die Youtube Filme der Beklagten dienen vorrangig der Werbung, nicht der Meinungsbildung. Daher hätten sie die geforderten Angaben zu enthalten.Damit wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Köln) zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil klargestellt.Die Beklagte wird zur Unterlassung verurteilt, für neue Autos ohne die nach § 5 Pkw-EnVKV nötigen...
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07.08.2015