Das Amtsgericht (AG) Potsdam hat mit Urteil vom 08.10.2015 unter dem Az. 37 C 156/15 entschieden, dass sich ein gerichtlicher Beschluss über die Freigabe einer IP-Adresse auch dann nicht auf den Reseller beziehen muss, wenn der Anschlussinhaber Kunde bei einem Reseller ist.Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten von der Beklagten. Diese habe eine Urheberrechtsverletzung durch so genanntes Filesharing begangen. Die Klägerin hatte den Sicherheitsdienstleister pro Media GmbH zum Schutz ihres geistigen Eigentums mit der Suche nach Verletzungen ihrer Rechte durch illegale Internetangebote beauftragt. Die pro Media GmbH hatte ermittelt, dass am 31.03.11 um 17:43 Uhr über eine bestimmte IP-Adresse ein Musikalbum einer Künstlergruppe im Internet angeboten...
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22.01.2016