Wer einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erwirkt hat, kann laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe auch weiterhin einen Antrag auf eine vom Gericht ausgesprochene Androhung von Ordnungsmitteln stellen. Das gilt auch für den Fall, dass es zwischen Gläubiger und Schuldner zu einem Prozessvergleich gekommen ist und vom Unterlassungsschuldner noch kein Verstoß gegen seine Unterlassungspflicht begangen wurde.
Der Beschluss des BGH erfolgte in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das der Vertreiber von Betonpumpen gegen einen Konkurrenten angestrebt hatte. Zuvor hatte sich der Unterlassungsschuldner in einem Prozessvergleich verpflichtet, bestimmte Aussagen, mit denen er die von ihm vertriebenen Betonpumpen bewarb, künftig zu unterlassen. Für...
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15.06.2014