Viele Augenoptiker werben ihre Kunden mit der Versprechung von Geschenken. Entweder ist es die Zweitbrille, die Fassung oder das zweite Glas der Brille, das angeblich für den Kunden gar nichts kosten soll. Mit der kostenlosen Zweitbrille beschäftigt sich bald schon der Bundesgerichtshof, das Verfahren ist jedenfalls dort anhängig. Das Landgericht Dortmund hat sich indes in seiner Entscheidung vom 26. August 2014 mit der Frage des geschenkten zweiten Brillenglases auseinandersetzen müssen, nachdem die Wettbewerbszentrale einen Augenoptiker zum Unterlassung der aus ihrer Sicht irreführenden Werbung aufgefordert hat. Werbung des Augenoptikers unzulässigDer Beklagte, ein Unternehmen aus dem Bereich der Augenoptik, hatte mit folgender Aussage versucht, Kunden zu werben: „1 Glas...
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30.09.2014