Im vom Oberlandesgericht München verhandelten Fall ging es um ein Online-Portal, auf dem der Kunde Flüge verschiedener Fluggesellschaften buchen kann.Der Buchungsvorgang muss auf der Internetseite klar, transparent und eindeutig dargestellt werden.Dazu müssen nicht nur Name und Adresse des Online-Dienstes angegeben werden, sondern auch die kompletten Daten jedes Unternehmens, für das Flugreisen verkauft werden. Neben der Firmenbezeichnung sind auch dessen Anschrift und die Angabe der Gesellschaftsform erforderlich. Ebenso müssen Name und Adresse des Luftfahrtunternehmens, mit dem der Flug abgewickelt wird, genannt werden.Alle Zusatzleistungen, die wahlweise zur Verfügung stehen, müssen auf Opt-in-Basis angezeigt werden. Das gilt insbesondere für die Zusatzleistung in Form einer...
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29.01.2016