Onlinetelefonbücher dürfen laut einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf ihren Ergebnisseiten keine Buttons anbringen, die - ohne nähere Beschreibung - zentral zu einem Buchungsportal weiterleiten, dabei aber den Eindruck erwecken, sie würden den Kunden direkt zu dem von ihm gesuchten Hotel weiterleiten.
Klassische Telefonbücher gehen online
Seine besten Zeiten hat das traditionelle "Telefonbuch" schon lange hinter sich. Kaum jemand sucht noch in den alten, dicken Büchern nach der Telefonnummer von irgendwelchen Unternehmen. Spötter meinen, Telefonbücher eignen sich im Zeitalter des Internets allenfalls zum Zerreißen als Wettkampfdisziplin auf Muskelveranstaltungen. Und tatsächlich ist es so, dass für Bundesdeutsche das Internet die erste Adresse ist, wenn es darum geht, andere Personen bzw. Unternehmen zu suchen.
Die Deutsche Telekom versucht, mit den Webseiten "dasoertliche.de" und "gelbenseiten.de" dem alten Telefonbuch den Weg in die virtuelle Welt des Internets zu ebnen. Auf der Suchmaske der Seiten können Nutzer unentgeltlich nach Unternehmen suchen. Wer beispielsweise nach einem Hotel sucht, braucht lediglich das Stichwort "Hotel" sowie die gewünschte Stadt, in der gesucht werden soll, einzutippen. Anschließend generiert die Webseite eine Ergebnisliste mit allen registrierten Hotels. Zu jedem Hotel werden die in der Datenbank hinterlegten Kontaktdaten angegeben, wie Anschrift, Telefonnummer und Faxnummer. Sofern das Hotel auch eine eigene Internetpräsenz unterhält, wie auch diese genannt. Das Besondere, was nun auch Gegenstand des Rechtsstreits der Deutschen Telekom mit der Wettbewerbszentrale ist, sind die Buttons "Hotelbuchung" sowie "online buchen". Klickt der Suchende auf diesen Reiter, wird er automatisch auf das Buchungsportal des Anbieters "HRS" weitergeleitet.
Wettbewerbszentrale klagt erfolgreich gegen Betreiber der Onlinetelefonbücher
Die Wettbewerbszentrale hält der Tochter der Deutschen Telekom nun vor, mit diesem Verhalten den Verbraucher zu täuschen, wie die Wettbewerbszentrale in einer Pressemitteilung erklärt. Der Rechtsstreit, der außergerichtlich nicht gelöst werden konnte, landete nun vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Dabei konnte die klagende Zentrale für Wettbewerbsangelegenheiten die Richter von ihrer Ansicht überzeugen. Das Gericht folgte den Ausführungen, dass es sich bei dem Verhalten der Tochter der Deutschen Telekom um eine Irreführung handele, die kraft Gesetz unzulässig sei.
Ein Verbraucher, der auf den Töchterseiten der Deutschen Telekom nach den Kontaktdaten eines bestimmten Hotels sucht, versteht den auf der Ergebnisseite erscheinenden Button "online buchen" dahin gehend, dass er nach dem Klicken auf den Button zu dem jeweiligen Hotelbetreiber weitergeleitet wird. Realiter leiteten "dasoertliche.de" und "gelbeenseiten.de" den Kunden aber nicht zu dem konkreten Hotelbetreiber, sondern zentral zu dem Hotelbuchungsportal des Anbieters "HRS". Damit rechne aber ein durchschnittlicher Verbraucher nicht, so die Richter. Vielmehr erwecke der Button aufgrund seiner Positionierung auf der Ergebnisseite eines konkreten Hotelbetreibers den Eindruck, auf dessen Seite zwecks einer Buchung weiterzuleiten und nicht auf ein zentrales Buchungsportal eines Dritten. Immerhin habe der Verbraucher nach einem konkreten Hotel gesucht und nicht nach dem Buchungsportal von "HRS". Mit seinem Urteil verbietet das Landgericht dem Betreiber der beiden Webseiten, künftig die Buttons "Hotelbuchung" und "online buchen" so zu verwenden, dass der Verbraucher nach dem Klicken auf das Portal von HRS landet.
Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.2.13, Az. 3-08 O 197/12