Ein Onlinehändler muss den Verbraucher auch dann über Inhalt und Umfang einer (Hersteller-) Garantie informieren, wenn er in seinem Angebotstext nicht mit einer Garantie wirbt. Diese Informationspflicht tritt bereits dann ein, wenn die Garantie in einer Bedienungsanleitung erwähnt wird, auf die der Onlinehändler im Rahmen seines Angebots (hier: auf Amazon) lediglich verlinkt.Der beklagte Onlinehändler bot Taschenmesser auf Amazon an. Mit einer Garantie wurde im Verkaufstext nicht eindeutig geworben, jedoch leitete ein Link in einer Zwischenüberschrift zu einem PDF-Dokument weiter, bei dem es sich um ein zweiseitiges Produktinformationsblatt des Herstellers handelte. Die zweite Seite des Dokuments enthielt einen Hinweis auf die sogenannte „Victorinox-Garantie“:"Die...
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23.04.2020