Die Betreiber von Onlineplattformen unterliegen mit Print-Anzeigen nicht den strengen Richtlinien der wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten (§ 5 UWG), wenn der Erwerb von Waren ausschließlich über Drittanbieter über besagte Online-Plattformen möglich ist, jedoch nicht auf direktem Wege, zum Beispiel telefonisch. Die Beklagte ist Betreiberin einer Online-Plattform, die sie dritten Parteien zum Vertrieb ihrer Ware zur Verfügung stellt. Sie selbst tritt nicht als Verkäuferin in Erscheinung. In der „Bild am Sonntag“ inserierte die Beklagte eine Anzeige, mit der sie auf die über ihre Online-Plattform vertriebenen Waren aufmerksam machte. Kläger ist ein Verein zur Wahrnehmung wettbewerbsrechtlicher Interessen. Er beanstandet die besagte Anzeige, in der er einen Verstoß...
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05.03.2015