Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
05.12.2012

Online-Handel mit für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahrzeugteilen

Das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen hatte sich am 25.09.2012 mit einer sofortigen Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen eine einstweilige Verfügung zu beschäftigen. Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen zwei konkurrierenden Händlern war die Rechtsfrage, ob ein entsprechender Hinweis ausreicht, um den Online-Handel mit für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahrzeugteilen zu rechtfertigen.
In seinem Beschluss zum Aktenzeichen 4 W 772/12 bestätigte der 4. Zivilsenat des OLG Hamm die vom Landgericht Bochum in der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass das Anbieten von Kraftfahrzeugteilen, deren Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht genehmigt ist, einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen darstellt.

Aufklärungstext reicht nicht aus

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen konkurrierenden Händlern ebenso wie bestimmte Pflichten, die Handelstreibende tatsächlichen und möglichen Kunden gegenüber haben. Regelungsbereiche sind die Werbung und das Anpreisen einer bestimmten Ware. Im konkreten Fall ist das Anpreisen von Kfz-Teilen in einem Online-Shop zum Streitgegenstand geworden. Einem Konkurrenten war aufgefallen, dass der Antragsgegner Kraftfahrzeugteile mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf zum Kauf anbot, dass diese nicht zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen seien und dass sie den diesbezüglichen Vorgaben in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nicht entsprechen.
Der Verfügungsbeklagte fühlte sich im Recht, weil er die Interessenten ausführlich und deutlich auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der von ihm angebotenen Teile hingewiesen hat. Deswegen ist er auf die gegen ihn ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verfügungsklägers nicht eingegangen. Er hat dabei nicht beachtet, dass in § 22a der StVZO ausdrücklich untersagt wird, nicht für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeugteile „feilzubieten“. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Hamm stellt zur Begründung seines Beschlusses, mit dem er die Beschwerde des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen hat, klar, dass es hier nur um die objektive Eignung der Teile zum unbefugten Benutzen im Straßenverkehr geht, nicht aber um die konkrete Absicht des potentiellen Käufers, dies auch wirklich zu tun.

Gesetzesverstoß ermächtigt zu wettbewerbsrechtlicher Abmahnung

Die Argumentation, dass sich das Angebot aufgrund der ausführlichen Erklärung über die Nichteignung der Teile für den öffentlichen Straßenverkehr nur an solche Kaufinteressenten gerichtet habe, die nicht an einer Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr interessiert waren, konnte den Vorwurf des Gesetzesverstoßes hier nicht entkräften. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 22a Abs. 2 StVZO führt dazu, dass das Angebot im Online-Shop zu einer unlauteren Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG wird. Die Bestimmung in der StVZO hat neben einer verkehrsordnungsrechtlichen Funktion auch eine direkte Auswirkung auf den Handel mit Fahrzeugteilen. Durch das generelle Verbot, nicht zugelassene Teile anzubieten, werden nicht nur die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr geschützt sondern auch der Kunde, dem ein Fehlkauf oder sogar behördliche Repressalien erspart bleiben.
Der Hinweis auf das Fehlen einer behördlichen Zulassung allein soll nicht ausreichen, da anderenfalls die Regelung des StVZO einfach umgangen werden könnte. Weil diese Regelung jedoch dem Schutz der Allgemeinheit dient, ist sie so auszulegen, dass sie ihre Schutzfunktion auch tatsächlich gerecht werden kann. Der Verfügungskläger hat als Konkurrent des Verfügungsbeklagten aufgrund der Regelungen im UWG einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Beendigung unlauterer Handlungen und auf Unterlassung derartiger Wettbewerbsverstöße in der Zukunft. Der Nachteil im Wettbewerb entsteht dadurch, dass der Verfügungsbeklagte der gemeinsamen Zielgruppe gegenüber durch Überschreitung gesetzlicher Vorschriften ein breiteres Angebot vorlegen kann als der sich redlich verhaltenden Verfügungskläger.