Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2015 unter dem Az. 8 AZR 1007/13 entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten nicht heimlich durch einen Privatdetektiv beschatten lassen darf.Wenn es keine ernsthaften Zweifel an der Redlichkeit des Mitarbeiters gebe, verletze eine Video-Observation das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im vorliegenden Fall habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorgelegen. Einer solchen komme ein hoher Beweiswert zu, so das Gericht. Die Observation habe den Zweck gehabt, ein eventuelles Fehlverhalten der Klägerin aufzudecken. Die Beklagte habe für ihren Verdacht keine begründeten Anhaltspunkte vortragen können. Damit wies das BAG die Revision beider Parteien gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.Die Parteien...
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31.08.2015