Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Beschluss vom 10.04.2015 unter dem Az. 6 W 2204/14 entschieden, dass für eine unerlaubte Nutzung von einem urheberrechtlich geschützten Bild ein Streitwert von rund 15000 Euro angemessen sein kann.Die Klägerin ist eine Bildagentur. Die Beklagte vertreibt Häuser. Die Klägerin hat die Beklagte wegen der Verwendung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen. Außerdem begehrte sie Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie die Übernahme von Abmahnkosten.Nachdem die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen hatten, hat dieses den Streitwert anhand der Angabe der Klägerin auf € 15000,- für das Bild und rund 1050.- € für sonstige Kosten festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beklagte...
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27.04.2015