Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
16.05.2013

OLG Köln zur irreführenden Werbung durch Experimentdurchführung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln entschied in seinem Urteil vom 19.04.2013 unter dem Aktenzeichen 6 U 206/12, dass die Erwähnung eines Experiments zum Zwecke der Werbung irreführend ist, wenn das Experiment bzw. dessen Ergebnis nicht korrekt wiedergegeben wird. 

Im vorliegenden Fall sollte die Reinigungskraft zweier Spülmittel in Bezug auf Fett verglichen werden. Die Darstellung des Vergleichs ließ jedoch keine Schlüsse auf die Fettlösekraft zu, sondern lediglich über den Einfluss auf die Oberflächenspannung des Wassers. Es handelt sich daher hierbei um eine Täuschung, die wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte warb für ihr Spülmittel mit einem Video, in dem ein Experiment dargestellt wurde: Ein gläserner Kasten wurde mit Wasser gefüllt und Öltropfen wurden darauf verteilt. Danach wurden Teller hineingetaucht, welche zuvor mit dem Spülmittel der Beklagten und dem Mittel eines anderen Herstellers präpariert wurden. Die Öltropfen sammelten sich auf der Seite des anderen Spülmittels, woraus der werbende Schluss gezogen wurde, das Spülmittel der Beklagten wirke am besten gegen Fett. 

Die Klägerin hält dies für irreführend und somit wettbewerbswidrig. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung, die es der Antragsgegnerin bzw. Beklagten untersagte, für ihr Produkt in der beschriebenen Weise zu werben. Die Verfügung wurde vom Gericht per Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, welche dem Gericht eine Verkennung des Sachverhalts vorwirft.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn, so das OLG, das Landgericht habe der Werbung der Beklagten zu Recht irreführende Angaben entnommen. Somit stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. 

Streitgegenständlich sei nicht die Werbeaussage oder die Behauptung, das Produkt verfüge über eine höhere Fettlösekraft als andere Mittel. Täuschend sei vielmehr die Präsentation mit Hilfe des Experiments, mit welchem ein falscher Eindruck vom Ergebnis erweckt werde. Denn dieses Experiment beweise nicht eine hohe Fettlösekraft, sondern enthalte gar keine Beweiskraft. Schon gar nicht beweise das Experiment, dass „die Tenside der G-Formel” sich besser als andere Spülmittel mit den Fettteilchen vereinigen und sie lösen. Es beweist lediglich ein Allgemeingut, nämlich, dass die Inhaltsstoffe von Spülmitteln die Oberflächenspannung auf dem Wasser beseitigen. Mit dem Nachweis einer höheren Reinigungskraft habe dies jedoch nichts zu tun.

OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, AZ 6 U 206/12.