Nahezu jeder Verbraucher kennt den Fluch des Kleingedruckten: Mag ein Angebot auch noch so toll klingen, so lässt sich irgendwo am Rand noch ein nur schwer sichtbarer Hinweis finden, der die Freude schnell trübt. Doch wie klein darf etwa eine Preisinformation verfasst werden und wo sollte sie zur besseren Sichtbarkeit angebracht sein? Diese Frage hatte kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.
Ein bekanntes Problem
Bereits in den letzten Jahren kam es vermehrt zu Streitfällen, bei denen nicht ganz klar war, welche Rechte der Verbraucher beim Anblick einer Reklame denn überhaupt genießt. Insbesondere kurze Einblendungen wichtiger Informationen während der Fernsehwerbung oder die unkenntlichen Aufdrucke einer Zeitungsannonce wurden wiederholt verhandelt – und leider eher zugunsten der Werbeträger entschieden. So verlangt die Rechtsprechung dem Bürger also einiges ab, um an solche Details eines Angebotes zu gelangen, die den Preis in die Höhe treiben oder die mit einem Abonnement verbunden sein können. In einem aktuellen Urteil wurden diese Standards jedoch ein wenig gelockert. Die Anforderungen an eine solche Werbung erhöhen sich daher zumindest spürbar.
Der mannshohe Aufsteller
In dem Fall ging es um die Praktiken eines Elektronikfachmarktes. Dieser hatte vor seinem Geschäft mehrere Werbetafeln postiert, die jeweils auf Bodenhöhe begannen und die in etwa die Größe einer ausgewachsenen Person erreichten. Das Angebot selbst sowie der Preis war entsprechend auffällig markiert, sollten also interessierte Kunden anlocken. Weitere Informationen, die sich insbesondere auf das Zustandekommen der niedrigen Kosten bezogen und die für den Verbraucher durchaus Fallen enthalten konnten, waren aber nicht nur sehr klein vermerkt, sondern befanden sich gleichfalls relativ weit unten auf dem Motiv. Wer nicht mit besonders starkem Augenlicht gesegnet war, musste sich in die Hocke begeben, um den Zusatz erkennen zu können.
Entscheidung im Rechtsstreit
Das Oberlandesgericht Köln hatte gegen dieses Vorgehen bereits eine einstweilige Verfügung erlassen, die der Betreiber des Fachmarktes nun angriff und damit zu einer Verhandlung führte. Er argumentierte dabei mit der technikaffinen Ader seiner Kunden, die es gewohnt seien, etwa Gebrauchsanweisungen und Ähnliches zu studieren. Sie wären somit nach Ansicht des Ladeninhabers auch in der Lage gewesen, die am Boden befindlichen Preisinformationen zu entdecken. Zudem sei eine Nachfrage weiterer Details im Geschäft jederzeit möglich gewesen. Dieser Meinung folgten die Richter jedoch nicht. Sie sahen die filigranen Aufdrucke als unzulässig an und sorgten damit für ein weiteres Grundsatzurteil im mittlerweile viele Jahre andauernden Streit darüber, wie klein das Kleingedruckte denn eigentlich ausfallen darf.
Die Anforderungen steigen
Zunächst einmal stellte sich in der Verhandlung die Frage, ob die Preisangabe gegen die Preisangabeverordnung verstoße. Das wurde von dem Spruchkörper bestätigt, da alle Informationen sichtbar sein müssen – und zwar ohne körperliche Anstrengungen. Diesem Erfordernis kam der Betreiber des Shops nicht nach. Er muss seine Plakate künftig anders gestalten. Was aber folgt allgemein für die Verbraucher aus dieser Entscheidung? Grundsätzlich bleiben Preisangaben im Kleingedruckten weiterhin zulässig. Sie werden also nicht gänzlich verschwinden. Dennoch müssen sie so verfasst werden, dass der interessierte Bürger sie schnell erkennen und lesen kann. Wie die genauen Ausformungen in der Werbung künftig aussehen, bleibt jedoch abzuwarten – vermutlich wird es zu weiteren Prozessen kommen.
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6U 114/12