Wie viele Tage darf eine Reise dauern oder anders gefragt: Wie viele Übernachtungen muss sie beinhalten? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Kölner Oberlandesgericht zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass siebentätig nicht siebennächtig bedeute.
Streit um ein vermeintlich irrenführendes Angebot eines Reiseunternehmens
Geklagte wurde im vorliegenden Fall gegen ein Reiseunternehmen, das mit einer "siebentätigen Reise" eines seiner Angebote beworben hatte. Der Kläger fühlte sich von dem Anbieter in die Irre geführt und klagte vor Gericht. Nachdem die erste Instanz, namentlich das Landgericht Köln, seinen Ausführungen nicht folgen wollte, wandte sich der Kläger nunmehr an das Oberlandesgericht Köln. Hier legte er Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln ein. Doch auch hier sollte sein Anliegen nicht erfüllt werden.
Grundsatz: Unternehmen dürfen Verbraucher keine falschen Versprechungen machen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz. UWG) schreibt in seinem Paragraf 3 vor, dass solche geschäftliche Handlungen unzulässig seien, die dazu geeignet sein könnten, unter anderem "Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen". Paragraf 5 präzisiert dies in die Richtung, dass unter einer unzulässigen geschäftlichen Handlung insbesondere die irreführende zu verstehen ist, wenn sie also zum Beispiel "unwahre Angaben enthält". Genau darauf berief sich der Kläger. Das Reiseunternehmen werbe mit einer siebentätigen Reise, leiste aber in Wirklichkeit nur eine Reise, die sechs Übernachtungen umfasse.
OLG Köln: 7 Tage sind 7 Tage - und keine 7 Nächte
Die Richter des Oberlandesgerichts wiesen das Anliegen des Klägers, wie zuvor das Landgericht, mit einem Beschluss ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass kein "durchschnittlich informierter Verbraucher" wirklich davon ausgehen würde, dass eine siebentätige Reise auch sieben Übernachtungen umfassen müsse. Immerhin hieße es in der Werbung selbst, es handele sich um eine sieben"tätige" Reise. Dass dies unter Berücksichtigung der An- und Abreisezeit nicht einen exakt siebenmal 24-stündigen Aufenthalt am Reiseort bedeutet, sollte aus der Sicht eines Verbrauchers nachvollziehbar sein, so die Richter. Mithin habe das Reiseunternehmen niemanden und erst recht keine Verbraucher in die Irre geführt. Insoweit könne der Forderung des Klägers, das beklagte Reiseunternehmen zur Unterlassung gemäß Paragraf 8 UWG zu verpflichten, nicht gefolgt werden; die Beschwerde des Klägers wird somit zurückgewiesen. Die Kosten, die durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind, stellte das Oberlandesgericht dem Kläger in Rechnung.
OLG Köln; Beschluss vom 22.01.2013; Az. 6 W 17/13