Ein Verstoß, eine Strafe? Ein Kläger sah das anders und verlangte von seinem Unterlassungsverpflichteten wegen eines erneuten Verstoßes gleich zwei Mal die versprochene Vertragsstrafe. Doch das Oberlandesgericht Köln zügelte den Kläger und sprach ihm das Recht zu, nur einmal die Vertragsstrafe geltend machen zu dürfen.
Mitbewerber klagt erfolgreich auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Wettbewerbsverstoß der beiden Beklagten, bei denen es um das Unternehmen und dessen Geschäftsführer handelte. Sowohl die Beklagten als auch der Kläger sind Anbieter von Veranstaltungszelten und mobilen Bauten, sodass ein Wettbewerbsverhältnis besteht und der Kläger als tauglicher Rechtsinhaber eines Unterlassungsanspruches im Sinne des § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG auftreten kann. In einer Printwerbung der Beklagten sah der Kläger einen Wettbewerbsverstoß in Form von einer Irreführung von Verbrauchern und klagte erfolgreich vor dem Landgericht Köln. Vor dem Landgericht unterzeichneten beide Beklagte, das heißt das Unternehmen und sein Geschäftsführer, eine Unterlassungserklärung, in der sie sich verpflichteten, die angegriffene Werbung zu unterlassen. Im Falle einer Zuwiderhandlung sollten die Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro an den Kläger zahlen.
Unternehmen verstößt gegen Auflagen - doppelte Vertragsstrafe?
Nun kam es, wie es kommen musste: Die Beklagten verstießen trotz Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gegen die vertraglichen Verpflichtungen. Der Kläger machte sodann seinen Anspruch auf die Vertragsstrafe geltend - und das gleich zweimal. Seiner Ansicht nach mussten das Unternehmen und sein Geschäftsführer jeweils 5.100 Euro zahlen, immerhin hatten ja beide eine entsprechende strafbewährte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Das Oberlandesgericht Köln sah das aber anders. Nach Ansicht der Richter würde die Unterlassungserklärung ihren eigentlichen Sinn verfehlen, wenn der Gläubiger, vorliegen der Kläger, die seitens des Gerichts für angemessen erachtete Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung dadurch verdoppeln würde, wenn er die Summe gleich zwei Mal einfordert. Vertragsstrafen sollen ein erneutes gerichtliches Verfahren ersetzen, das heißt, die wiederholende gerichtliche Würdigung desselben Rechtsstreites vermeiden. So lautet der eigentliche Sinn einer Vertragsstrafe - und nicht etwa die Bereicherung des Klägers. Würden sowohl das Unternehmen als auch sein Geschäftsführer für denselben die Vertragsstrafe auslösenden Wettbewerbsverstoß jeweils 5.100 Euro zahlen müssen, würde die Vertragsstrafe doppelt so hoch liegen, wie gerichtlich für angemessen erachtet. Dieser Umstand würde die Beklagten schlechterstellen, als erneut den gerichtlichen Weg zur Problemlösung zu suchen; die Vertragsstrafe würde somit ihren eigentlichen Sinn verlieren. Aus diesem Grund änderte das Oberlandesgericht das anderslautende Urteil der Vorinstanz - des Landgerichts Köln - dahingehen ab, dass die Vertragsstrafe nur noch einmal zu zahlen ist.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.9.12, Aktenzeichen 6 U 106/12