Verkäufer, die mit Ratenzahlungsangeboten werben, müssen den Endpreis und nicht eine einzelne Rate besonders hervorheben.
Waschmaschinen gehören nicht zu den Produkten, die täglich eingekauft werden. Vielmehr sind es "Investitionen", die sich möglichst über viele Jahre halten sollen. Gerade weil es sich um eine langfristige Anschaffung handelt, nimmt die Suche etwas mehr Zeit in Anspruch. Dies wissen auch Verkäufer "Weißer Ware" und geben sich bei der Gestaltung ihrer Werbung besonders viel Mühe. Allerdings genießen Waschmaschinen keine Sonderbehandlung, wenn es um die Preisangabeverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geht. So schreibt die PAngV vor, dass der Endpreis in besonderer Weise kenntlich gemacht werden muss, damit Kunden auf den ersten Blick den Betrag erkennen können, den sie unterm Strich auch zu zahlen haben. Dies ist insbesondere bei Ratenzahlungsangeboten relevant, wo der Kunde nicht durch den scheinbar niedrigen Betrag einer Rate "verführt" werden soll.
Um einen solchen Fall ging es, den das Oberlandesgericht Jena zu entscheiden hatte. Dort hatte der Beklagte, der unter anderem auch Waschmaschinen an Endverbraucher verkaufte, eine Werbung veröffentlicht. Die Werbung beinhaltete unter anderem ein Ratenzahlungsangebot für eine Waschmaschine, bei der der Betrag einer Rate im Vergleich zu dem Endbetrag in besonderer Weise hervorgehoben war. Der Kläger, ein Mitbewerber, mahnte ihn ab; der Beklagte unterzeichnete allerdings nicht die beigefügte Unterlassungserklärung in der Weise, wie es der Kläger verlangt hatte. So kam der Rechtsstreit erst vor dem Landgericht Mühlhausen und jetzt - in zweiter Instanz - vor dem Oberlandesgericht Jena.
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger in der Hinsicht recht, dass es sich bei der Werbung des Beklagten um einen Verstoß gegen die PAngV handelt. Laut § 1 Absatz 6 PAngV sind "bei Aufgliederung von Preisen die Endpreise hervorzuheben". Dies sei bei der Werbung des Beklagten eben nicht der Fall gewesen. Allerdings sei dies, so die Richter, nicht der einzige Rechtsverstoß des Beklagten. Laut § 6a Absatz 1 PAngV müssen Verkäufer, die Ratenzahlungsangebote anbieten, Letztverbrauchern den Sollzinssatz, den Nettodarlehensbetrag und den effektiven Jahreszins "in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben". Auch dieser Pflicht sei der Beklagte nicht in hinreichender Form nachgekommen.
Sein Verhalten sei geeignet, Verbraucher durch den niedrigsten Preisbestandteil anzulocken. Diese würde den eigentlichen zu zahlenden Endpreis aufgrund der Hervorhebung des niedrigeren Ratenbetrages möglicherweise aus den Augen verlieren und so zu Kauf animiert werden. Um den von dem Kläger angestrebten Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten auch durchsetzen zu können, müsse der Rechtsverstoß des Beklagten eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des §3 Absatz 1 UWG darstellen. Zwar führe nicht jeder (geringfügige) Verstoß gegen die PAngV zu einer spürbaren Beeinträchtigung. Allerdings ist eine relevante Beeinträchtigung dann anzunehmen, "wenn dem Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleichs erschwert wird". Dies sei vorliegend zu bejahen, argumentierten die Richter. Mit seinem Urteil änderte das Oberlandesgericht Jena das vorausgegangene Urteil des Landgerichts ab und verurteilte den Beklagten dazu, künftig die streitgegenständliche Werbung zu unterlassen.
OLG Jena, Urteil vom 10.10.12, Az. 2 U 934/11