Haribo macht Kinder und Erwachsene froh - aber offensichtlich nicht die Zähne. Der weltweit bekannte Süßigkeitenhersteller Haribo aus Bonn wurde jüngst vom Oberlandesgericht Hamm zu einer Schadensersatzpflicht verurteilt, weil in eines seiner Produkte "Putzpartikel" gewesen sein sollen, an denen sich ein Verbraucher buchstäblich die Zähne ausgebissen haben soll.
"Putzpartikel" - ein neuer Fruchtgummi-Geschmack?
Die in Form von einer Cola-Flasche gegossenen Fruchtgummis, die auch denselben Geschmack haben, gehören zu den bekanntesten und beliebtesten Produkten von Haribo. Beliebt waren die Cola-Flaschen auch bei dem Kläger - zumindest bisher. Denn als dieser in eines dieser Cola-Flaschen biss, spürte er einen festen Fremdkörper in seinem Mund, auf den er gebissen hatte. Als er sich seine Zähne genauer anschauen ließ, bestätigte sich sein Verdacht: Er hatte Schäden an zwei seiner Zähne erlitten, die infolge dessen überkront werden mussten. Daraufhin wandte er sich an das Gericht, um gegen den in Bonn ansässigen Süßigkeitenhersteller vorzugehen.
Sachverständiger hält Mangel in Fruchtgummi für möglichen Schadensgrund
Um zu verifizieren, ob die Schäden an den Zähnen des Klägers tatsächlich auf den "Verzehr" der Cola-Flaschen von Haribo zurückzuführen sind, bediente sich das Gericht der Expertise eines Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass die Schäden an den Zähnen des Klägers tatsächlich auf den Fruchtgummi des Beklagten zurückzuführen sein könnten. Verdächtigt hatte er dabei "Putzpartikel", die in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein könnten. Allerdings betonte der Sachverständige gleichzeitig, dass es sich bei den Produktionsprozessen von Haribo um "hochoptimierte" Schritte handele. Aber auch bei solchen hohen Qualitätsstandards sei es nicht gänzlich auszuschließen, dass es zu Mängeln in den Produkten kommen kann, wenn auch nur in den seltensten Einzelfällen.
2.000 Euro Schadensersatz für den Kläger
Für das Oberlandesgericht Hamm reichte dies aus, um von der Verantwortlichkeit des Beklagten auszugehen. Im Rahmen des Produkthaftungsrechts verurteilten die Richter den Bonner Konzern, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro zu zahlen. Diese Pflicht zum Schadensersatz gelte für alle Unternehmen, die mangelhafte Produkte in den Verkehr bringen, die letztlich zu Schäden an Verbrauchern führen. Ob mit diesem Urteil das letzte Wort gesprochen wurde, ist noch nicht absehbar. Zwar haben die Richter am Oberlandesgericht Hamm weitere Rechtsmittel gegen ihr Urteil nicht zugelassen. Trotzdem hat der Beklagte die Möglichkeit, im Rahmen anderer Beschwerdemittel gegen die Entscheidung vorzugehen, um dennoch weitere Rechtsmittel einlegen zu können.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Aktenzeichen 21 U 64/12