Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
06.03.2013

OLG Hamm: Irreführende Werbung für Schüßler-Salze

Mit dem Urteil vom 13.12.2012 untersagte das Oberlandesgericht Hamm dem Beklagten mit Schüßler-Salzen als “sanfte Begleiter in der Schwangerschaft” zu werben. Die Werbeaussage “Schüßler-Salze ... Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft”, die in der “Deutschen Hebammenzeitschrift” in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel des Beklagten veröffentlicht wurde, sei irreführend. Mit diesem Urteil wurde eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund durch das OLG Hamm bestätigt. Das LG Dortmund hatte bereits eine Werbeaussage untersagt.

Tatbestand

Beklagt wurde ein Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück, welches Schüßler-Salze unter anderem auch als homöopathische Arzneimittel vertreibt. Diese Schüßler-Salze sind zwar als homöopathische Lebensmittel registriert, aber nicht “mit Anwendungsgebieten” zugelassen. In der Deutschen Hebammenzeitschrift warb das beklagte Unternehmen mit der Anzeige “Schüßler-Salze ... Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft”. Damit wurden zwei homöopathische Arzneimittel des Unternehmens beworben.

Die Werbung wurde von dem klagenden Verband als irreführend angesehen. Deshalb verlangte der Klagende von dem Beklagten, diesen Slogan in der Werbeaussage zu unterlassen.

Begründung

Diesen Unterlassungsanspruch bestätigte das Oberlandesgericht Hamm mit der Begründung, dass die beanstandete Werbeaussage ein “falsches Wirkungsversprechen” nach § 3 Nr. 1 des Heilmittelgesetzes enthalten würde. Registrierte homöopathische Arzneimittel, bei denen das wesentliche Anwendungsgebiet nicht genannt werden darf, wurden hier beworben. Um eine Irreführung auszuschließen, darf eine Krankheit, bei der das Arzneimittel wirken soll, nicht genannt werden. Deshalb dürfe auf keinen Fall mit einem umfassenden Einsatzbereich, eine Schwangerschaft stellt solch einen Einsatzbereich dar, geworben werden.

Mit der Werbeaussage würde bezüglich einer Schwangerschaft der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel auf die “Schwangeren einen dauerhaft positiven sowie schonenden Einfluss” nehmen könnten. Speziell würde es auf Beschwerden oder Krankheiten, die im Anwendungsbereich der fraglichen Mittel stehen, zutreffen. Dieser Eindruck sei aber falsch, da die Wirkung der beworbenen homöopathischen Arzneimittel bisher wissenschaftlich nicht gesichert sei.

Daher könne die Gefahr bestehen, dass die Hebammen im Vertrauen auf die Werbeaussage der homöopathischen Arzneimittel den Schwangeren zur Einnahme der Arzneimittel raten würden. Durch den Rat der Hebamme würde die Schwangere möglicherweise auf die Befragung ihres Arztes verzichten und dadurch von der Einnahme besser helfender Präparate, die angeblich mehr belasten, abgehalten werden.

Fazit

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm dürfen die Schüßler-Salze nicht mit dem Slogan “Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft” beworben werden. Die Aussage sei irreführend. Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 des Heilmittelgesetzes liegt hier ein falsches Wirkungsversprechen vor. Bisher wurde die Wirkung der homöopathischen Arzneimittel wissenschaftlich nicht belegt.

OLG Hamm, Urteil vom 13. 12. 2012, AZ I-4 U 141/12