Anders als das vorausgegangene Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Reinigungskosten bei Auschecken einer Ferienwohnung als „sonstiger Preisbestandteil“ im Sinne der Preisangabeverordnung zu klassifizieren sind. Somit müssen in dem Endpreis einkalkuliert werden.
Endpreisangabe ist Pflicht
Gerade in Staaten mit einem ausgeprägten Dienstleistungssektor ist das Angebot an den unterschiedlichsten Leistungen breit gefächert. Damit Verbraucher die Möglichkeit haben, auf einfachsten Weg die Konditionen der einzelnen Anbieter miteinander vergleichen zu können, wurde die Preisangabeverordnung (kurz: PAngV) in Kraft gesetzt. Hauptziel der PAngV ist, Unternehmer dazu zu verpflichten, ihre Preise einfach zu gestalten und damit Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen, Vergleiche anstellen zu können. § 1 Absatz 1 PAngV schreibt hierzu vor, dass Unternehmer, die Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, stets Endpreise zu nennen haben, die die Umsatzsteuer sowie alle sonstigen Preisbestandteile enthalten. Verboten sind somit "Zwischenpreise", zu denen unterm Strich noch weitere Kosten hinzukommen.
LG sieht Ausnahmefälle für die Pflicht zur Endpreisangabe
Ob ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Angabe von Endpreisen vorliegt, musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden. Es ging um einen Beklagten, der Ferienwohnungen an der Nordsee zur Vermietung anbot. Diesbezüglich warb der Beklagte im Internet, wo er die Preise - je nach Saison - pro Tag und einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer, Wasser-, Strom- und Gaskosten nannte. Was aber in dem vermeintlichen Endpreis fehlte, waren die pauschalen Kosten für die Endreinigung. Die Klägerin, eine Wettbewerbszentrale zu deren Mitgliedern unter anderem Industrie- und Handelkammern zählen, sah darin einen Verstoß gegen die PAngV. Der Beklagte hätte die Kosten für die Endreinigung nicht separieren dürfen, sondern in die Endpreise einberechnen müssen.
Das Landgericht, an das sich die Klägerin zuerst gewandt hatte, wies die Klage ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, der Zweck der Norm (§ 1 Absatz 1 PAngV) die Preisklarheit sei. Die Preisklarheit sei der entscheidende Punkt, worum es gehe. Und wenn es der Preisklarheit ausnahmsweise zuträglich ist, einige Kosten zu separieren, dann ist darin kein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 PAngV zu sehen. Der Verbraucher würde verwirrt werden, wenn die Kosten für den ersten Miettag der Ferienwohnung wegen der eingeflossenen Reinigungskosten höher liegen würden, als für die Folgetage (für die dann keine Reinigungskosten anfallen würden).
OLG: Auch Endreinigungskosten sind Kosten
Die Klägerin, überzeugt von der Tatsache, dass der Wortlaut der Norm klar genug sei, um die entgegengesetzte Auslegung des Landgerichts zu verbieten, wandte sich dann an das Oberlandesgericht Hamm, das ihr letztlich auch Recht gab. Das Gericht hielt die Ausführungen der Vorinstanz für nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht stellte klar, dass ein Endpreis nur dann vorliegen würde, wenn alle Kosten zusammengefasst werden würden, die für einen Miettag der Ferienwohnung anfallen. Hierunter fallen auch die Kosten für die Endreinigung. "Wieso eine solche Preisangabe für Preisvergleiche unklarer sein soll als die beanstandete Preisangabe ohne die Einbeziehung der Kosten für die Endreinigung, ist nicht ersichtlich". Dies gilt umso mehr dann, wenn es um Reiseleistungen geht. Gerade hier sind Verbraucher daran gewohnt, dass die Kosten für Folgetage für gewöhnlich niedriger sind, als für den ersten Reisetag.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4.6.13, Az. 4 U 22/13