Mit der Frage, wie eine Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest auszusehen hat, beschäftigt sich der Beschluss des OLG Hamburg vom 14.11.2013.
Die Beklagte vertreibt ein Blutzuckermessgerät und bewarb dieses mit dem Logo der Stiftung Warentest und dem Zusatz "Stiftung Warentest GUT (1,9). Im Test: 15 Blutzuckermessgeräte." Die Klägerin, welche ebenfalls ein Blutzuckermessgerät herstellt, das im Test besser abgeschnitten hatte als das der Beklagten, beanstandete die Werbung der Beklagten als irreführend, da nicht angegeben werde, dass andere Messgeräte besser bewertet worden seien.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnung der Klägerin ab und auch das OLG Hamburg brachte in seinem Beschluss vom 14.11.2013 deutlich zum...
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15.02.2014