Die Parteien streiten um die Kosten eines Abschlussschreibens im Zuge eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung waren verschiedene Werbeaussagen zu einem bestimmten Arzneimittel.
Mit Urteil, nach einem Widerspruch der Beklagten, bestätigte das Landgericht (LG) Hamburg am 29.11.2012 die einstweilige Verfügung der Klägerin. Zustellung des Urteils an die Beklagte erfolgte am 11.01.2013.
Die Klägerin forderte mit Anwaltschreiben vom 25.01.2013 dazu auf, eine wettbewerbsrechtliche Abschlusserklärung bis zum 07.02.2013 abzugeben. Faxeingang bei der Beklagten war am 28.01.2013.
Die Beklagte erkannte daraufhin fünf von sieben der geltend gemachten Unterlassungsansprüche per Anwaltschreiben vom 29. 01.2013 an. Gegen die...
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09.03.2014