Das Onlinegeschäft hat seinen Zenit noch längst nicht erreicht und boomt unaufhörlich weiter. Doch wer online Waren anbietet, muss diverse Vorschriften befolgen, allen voran Anbieter von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Ein Hersteller von Medizinprodukten, namentlich ein Produzent von Blutdruckmessgeräten, wurde von einem Mitbewerber gleich aus mehreren Gründen verklagt - im Ergebnis erfolgreich.
Hersteller "verschenkt" über Dienstleister 100-Euro-Gutscheine
Der beklagte Hersteller von Blutdruckmessgeräten ließ von einem Dienstleister seine Produkte online anbieten. Dieser errichtete eine Webseite, auf der er Kunden anbot, sich online zu registrieren, um anschließend ein Gutschein in Höhe von 100 Euro zu erhalten. Der Gutschein ließ sich für die kostenfreie Zusendung eines Messgerätes sowie eines Ratgebers einlösen. Allerdings wurde auf der von dem Dienstleister errichteten Webseite weder ein Impressum angegeben, noch eine Belehrung angegeben, wie die erhobenen Daten weiterverarbeitet werden. Dies veranlasste einen Mitbewerber, gegen den Hersteller vorzugehen. Er monierte, dass das Versprechen eines Gutscheins bei Medizinprodukten unzulässig sei. Darüber hinaus sei es nach Meinung des klagenden Mitbewerbers unzulässig, wenn ein Onlineverkäufer weder ein Impressum angebe, noch seinen Nutzern belehre, was mit deren Daten geschehe, die diese bei der Registrierung angaben.
Verstoß gegen HWG
Das Oberlandesgericht Hamburg, das über den Fall zu entscheiden hatte, gab dem Kläger umfänglich recht. Gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dürfen Anbieter von Arzneimittel und Medizinprodukten keine "Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anbieten". Lediglich geringwertige Zuwendungen sind erlaubt. Bei Blutdruckmessgeräten handelt es sich unstreitig um Medizinprodukte im Sinne dieser Vorschrift mit der Konsequenz, dass der Beklagte keinen Gutschein in Form eines Ratgebers und eines Probemessgerätes hätte anbieten dürfen. Angesichts des Wertes des Gutscheins in Höhe von 100 Euro könne auch nicht die Rede von geringwertigen Zuwendungen sein, befanden die Richter.
Verstoß gegen TMG
Auch hinsichtlich des Aspektes, der Beklagte hätte ein Impressum angeben müssen, folgten die Richter den Ausführungen des Klägers. Wer über Telemedien Waren anbietet, ist nach § 5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, Kunden diverse Informationen über sich zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Anschrift, Kontaktmöglichkeiten oder Handelsregister. Dieser Pflicht kam der beklagte Hersteller nicht nach, dabei spielt es keine Rolle, dass nicht er, sondern ein von ihm beauftragter Dienstleister die Webseite online stellte.
Verstoß auch gegen UWG?
Interessanter ist allerdings der Aspekt, ob der datenschutzrechtliche Verstoß des Beklagten im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Bedeutung ist. Diese Frage war zwar schon früher umstritten, doch die meisten Gerichte tendierten dazu, einen Zusammenhang zu verneinen. Das Oberlandesgericht Hamburg dagegen erklärte erstmals, dass Datenschutzverstöße sehr wohl für das UWG relevant seien. Nach § 4 Nummer 11 UWG handelt derjenige unlauter, der "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln". Eine solche Marktreglungsnorm sei der § 13 TMG, so die Richter. Nach dieser Norm hätte der Beklagte seine Nutzer belehren müssen, was mit deren Daten geschehe. Wenn die Kunden wüssten, wie ihre Daten verarbeitet werden, würde dies ihr (Markt-)Verhalten beeinflussen, deshalb handele es sich bei dem § 13 TMG, gegen den der Beklagte verstoßen hatte, um eine Marktreglungsnorm.
OLG Hamburg, Urteil vom 27.6.13, Az. 3 U 26/12