Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit seinem Urteil vom 15.11.12 (Aktenzeichen 13 U 57/12) entschieden, dass die vorbehaltlose Anerkennung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht automatisch zu der Verpflichtung führt, die Kosten der Abmahnung tragen zu müssen.
Außerdem urteilte das Gericht, dass eine Fußpflegerin für "medizinische Fußpflege" werben darf, auch wenn sie nicht die Bezeichnung "Podologin/Medizinische Fußpflegerin" nach § 1 PodG (Podologengesetz) führen darf. Eine solche Werbung sei zwar irreführend, jedoch stünde ein Verbot nicht im Einklang mit Artikel 12 des Grundgesetzes (GG), welcher die Berufsfreiheit garantiert.
Daher wurde auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil vom 21.02.12 der Vorinstanz (Landgericht Hannover) aufgehoben. Des Weiteren wurde ein Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Inhaberin von Praxen für Podologie und Kosmetik, sich dagegen gewehrt, dass die Beklagte Werbung für medizinische Fußpflege machte, ohne die entsprechende Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Denn das Führen dieser Bezeichnung setzt eine entsprechende Ausbildung und staatliche Prüfung voraus.
Da die Beklagte über eine solche Qualifikation nicht verfügte, sah die Klägerin in der Werbung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ließ die Beklagte anwaltlich abmahnen. Die Beklagte gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, unterließ es jedoch, die Anwaltskosten zu tragen.
Die vorgerichtlichen Kosten sprach die Vorinstanz der Klägerin zu, da sie der Auffassung ist, die Beklagte habe mit Abgabe der Unterlassungserklärung den Anspruch als rechtmäßig anerkannt und habe somit auch konkludent den damit verbundenen Kosten zugestimmt. Außerdem sei ihr nunmehr der Einwand abgeschnitten, dass ein Wettbewerbsverstoß überhaupt nicht vorgelegen habe.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das OLG Celle nicht an. Es sieht für die Beklagte keinen Grund, der sie an der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung hindern könnte, denn diese sei schlicht nicht rechtmäßig gewesen. Aus der abgegebenen Unterlassungserklärung folgt auch nicht, dass die Kosten für die Abmahnung von der Beklagten zu ersetzen seien. Ob der Anspruch der Klägerin verjährt sei, brauchte das Gericht nicht mehr zu entscheiden, da es bereits an einem Anspruch fehlte. Ein solcher ergebe sich nicht aus einem Schuldanerkenntnis. Auch das Angebot der Beklagten, einen Unterlassungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, kann nicht als ein Anerkenntnis für die Berechtigung der Abmahnung gedeutet werden. Denn ein Schuldner kann ein solches Angebot wie auch eine Unterlassungserklärung auch ohne die Überzeugung abgeben, dass sein Verhalten rechtswidrig war - etwa nur deshalb, weil er an der beanstandeten Werbung kein großes Interesse hatte.
Die Berufung hatte somit Erfolg.
Artikel
07.12.2012