Während Nutzungsentschädigungen beim Ausfall von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollstühlen und Kücheneinrichtungen schon länger bejaht werden, gilt dies bei anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs – wie Waschmaschinen, Kühlschränken, Fernsehern oder sonstigen Gegenständen, die nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören - bisher in der Regel nicht. Dahinter steht der Gedanke, dass der Nutzungsausfall nur bei Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung, deren ständige Verfügbarkeit im Alltagsleben des Betroffenen unerlässlich ist, als Vermögensschaden zu bewerten sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die nun auch in der Internet-Nutzung im privaten Bereich ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung sieht, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung unverzichtbar ist, zu sehen. Dabei wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass das Internet zunehmend andere Medien – wie Nachschlagewerke, Zeitschriften oder Fernsehen – ersetzt und der weltweite Austausch zwischen den Nutzern durch Emails und Nachrichten in sozialen Netzwerken, Foren und Blogs aus dem Alltagsleben kaum noch wegzudenken sind.
Im konkreten Fall sprach der BGH dem Kläger dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch und einen angemessenen Nutzungsausfall zu, da das Telekommunikationsunternehmen es zu vertreten hatte, dass der Internetanschluss wochenlang nicht verfügbar war. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wurde der Rechtsstreit an die vorige Instanz zurückverwiesen. Es wird erwartet, dass der Nutzungsausfall sich in Höhe von ein paar Euro pro Tag bewegen wird.
Urteil des BGH vom 24.01.2013
III ZR 98/12