Wie das LG Hamburg bereits mit Beschluss vom 10.03.2016, Az. 312 O 127/16 entschied, darf der Internet-Analysedienst „Google Analytics“ nicht eingesetzt werden, ohne die Webseitenbesucher vor der Seitennutzung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Diese Ansicht bestätigte das LG Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16.Verstoß gegen § 13 TelemediengesetzVorausgegangen war dem vorliegenden Beschluss des LG Hamburg vom 09.08.2016, dass die Antragsgegnerin durch Verwendung von „Google Analytics“ von den Nutzern ihrer Webseite personenbezogene Daten erhob bzw. erheben ließ, ohne gleichzeitig die gemäß § 13 TMG notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen. Gemäß dieser Norm haben...
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12.01.2017