Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
05.12.2012

Notarielle Aufklärungspflicht über Kostenvarianten bei der Errichtung eines Testaments

Das OLG Sachsen-Anhalt befasste sich mit dem Fall eines Ehepaares, das mit den Kosten einer notariellen Testamentserrichtung nicht einverstanden war. In dem zu behandelnden Fall hatten die Eheleute den Rat eines Notars in einer einen Familienangehörigen betreffenden Erbsache eingeholt. Der Notar wies das Ehepaar am Rande des eigentlichen Beratungsgesprächs auf die Möglichkeit hin, ihre Erbfolge testamentarisch regeln zu können. Die Eheleute ließen sich von den Vorteilen eines notariell beurkundeten Testaments überzeugen und erteilten den Auftrag zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, das der Notar kurze Zeit später beurkundete.

Nach der in diesem Zusammenhang erfolgten Aufforderung, 750,- EUR Notargebühren zu zahlen, verweigerten die Mandanten die Zahlung. Sie brachten vor, dass der Notar sie bei dem Beratungsgespräch überrumpelt habe. Ferner erschien ihnen der abverlangte Gebührenbetrag zu hoch. Das OLG Sachsen-Anhalt kam nach Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss, dass der Notar keinen Anspruch auf Zahlung der Notargebühren begründet hat, weil er pflichtwidrig gehandelt hatte. Insbesondere das Versäumnis, seine Mandanten über das im Unterschied zur notariellen Testamentserrichtung kostenfreie eigenhändige Aufsetzen eines Testaments aufzuklären, wertete das Gericht als erheblichen Pflichtverstoß.

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 2. Januar 2012, 2 Wx 37/10
NJW-RR 2012, 1009
FamRZ 2012, 1251