Mit Urteil (Az. 312 O 51/14) vom 27.01.2015 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass der Firma Beiersdorf keine Irreführung der Verbraucher und keine Wettbewerbsverzerrung vorzuwerfen ist. Im vorliegenden Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen die Beiersdorf wegen des Vertriebs einer vermeintlichen „Mogelpackung“ einer Creme dieses Unternehmens.Unter dem Markenname „Nivea“ vertreibt die Beiersdorf AG diese Creme in einer Faltschachtel. Sie weist eine Höhe von circa sieben Zentimeter auf. Der Tiegel, der in der Schachtel enthalten ist, sitzt auf einem Podest aus Pappe auf und hat einschließlich Deckel lediglich eine Größe von circa vier Zentimeter. Die Füllmenge der Creme ist auf der unteren Seite der Faltschachtel angeben. Es handelt sich dabei um eine Menge von 50...
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25.02.2015