Das Oberlandesgericht München entschied am 08.06.2017, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn der Antragsteller gegen die Wahrheitspflicht verstoße. Dies gelte, wenn der Antragsteller versuche, den Titel zu erschleichen. Hierunter falle auch die fehlende Vorlage der gegnerischen Reaktion auf eine erfolgte Abmahnung. Denn damit werde eine umfangreiche Äußerung des Abgemahnten verschwiegen.Nichtvorlage der Reaktion auf die Abmahnung im Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich?Die Parteien waren jeweils Rechtsanwälte, die u.a. im Bereich von Kapitalanlagen tätig waren. Wegen direkter Kontaktaufnahme mit der eigenen Mandantschaft mahnte der Antragsteller den Antragsgegner ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten...
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08.04.2020