Auf einer Internetauktion hatte ein Händler 10.000 Hosen in neuwertigem Zustand zu einem Preis von mehr als 20.000 Euro erworben. Nach dem Ende des Bieterverfahrens teilte der Verkäufer dem Gewinner der Versteigerung mit, dass er die Hosen nicht liefern könne, da sie bereits nach einem Wasserschaden von seinem Bruder anderweitig verkauft worden seien. Er selbst habe jedoch von diesem bereits erfolgten Verkauf keine Kenntnis gehabt. Diese Unkenntnis befreite ihn jedoch laut eines Urteils des Landgerichtes Coburg nicht von der Pflicht, dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Urteil des LG Coburg vom 17.09.2012
14 O 298/12
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