Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
07.04.2013

Nichteinhaltung der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 06.11.2012 zum Zeichen KZR 13/12 in einem Streitfall zwischen einem Internethändler und seinem Zulieferer zu entscheiden. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war die Frage, ob nach zwei gewonnenen Instanzen eine dritte, die Revision, zugelassen werden sollte.

Der Kläger hat als Internethändler Rucksäcke und Schulranzen, die er vom Beklagte, dem Hersteller, bezogen hatte, zu günstigen Preisen angeboten. Der beklagte Hersteller hatte zur Ware unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) mitgeliefert. Die vom Kläger selbst festgesetzten Verkaufspreise waren deutlich niedriger als die vom Hersteller errechneten Preisempfehlungen. Der Kläger bemängelt, dass er nach einiger Zeit von einem Außendienstmitarbeiter des Beklagten angerufen und auf seine Preisgestaltung angesprochen wurde. Nachdem der Anrufer ihm mitgeteilt hatte, dass er die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen könne, war der Kläger alarmiert und erkundigte sich, ob er damit rechnen müsse, zukünftig keine Lieferungen vom Beklagten mehr zu erhalten. Auf die eindeutige Frage erhielt der Kläger keine Antwort. Mit dem Hinweis, dass er das nicht gesagt habe ließ sich der ungebetene Anrufer nicht von seiner Frage nach der betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit abbringen.

Der Kläger empfand den ihm aufgezwungenen Telefonkontakt als versteckte Aufforderung, seine Preise anzupassen, wenn er weiter beliefert werden wolle. Er erhob daraufhin gegen den Beklagte Klage auf Unterlassung derartiger Aufforderungen. Vor dem Landgericht Berlin und vor dem Kammergericht wurde der Klage in den ersten beiden Instanzen stattgegeben. Der Beklagte betrachtet die Angelegenheit als Rechtsstreit von allgemeiner Bedeutung, dessen Entscheidung sich auf die Rechtsfortbildung auswirken und eine allgemeine Spruchpraxis begründen könnte.

Deshalb hat er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingereicht.

Der Kartellsenat des BGH hat den Antrag durch Beschluss vom 06.11.2012 abgewiesen weil er kein rechtsfehlerhaftes Begründen in der Berufungsinstanz feststellen konnte. 

Zur Problematik der Druckausübung im Zusammenhang mit unverbindlichen Preisempfehlungen hat das Bundeskartellamt vor einigen Jahren eine Richtlinie ausgegeben. Hersteller, die ihre Produkte mit unverbindlichen Preisempfehlungen versehen an Händler liefern, dürfen in keiner Weise auf diese Händler einwirken um sie zur Einhaltung der Preisempfehlungen zu veranlassen. Jedes Telefonat und jedes Gespräch über die Preisgestaltung, das dem Händler aufgezwungen wird, kann als Druckausübung gemäß § 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angesehen werden. Ein derartiges Ausübung von Druck ist nach den Vorschriften des GWB als wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzusehen und deshalb verboten.

Nach den Erkenntnissen des Kartellsenats beim BGH hatte sich das erkennende Berufungsgericht hier nicht nur auf die Richtlinie des Bundeskartellamtes bezogen sondern auch alle Details des konkreten Einzelfalls sorgfältig überprüft und bewertet. Obwohl keine konkrete Drohung ausgesprochen wurde, musste der Kläger als Einzelhändler die Feststellung, man könne seine Preisgestaltung betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen, als Angriff auf sein Recht, Preise frei zu gestalten, ansehen. Seine Folgerung, dass er durch Lieferungsentzug bestraft werden könnte, war nicht abwegig, obwohl die Einstellung von Lieferungen noch nicht konkret angekündigt worden war. Dadurch, dass auf konkretes Nachfragen hin die Befürchtung des Klägers nicht entkräftet wurde, entstand ein unmissverständlicher Druck. 

Da solche Druckausübung dem freien Wettbewerb schadet, ist die Entscheidung, des Kartellsenats ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass sich Händler gegen die Einflussnahme von Herstellern auf ihre Preisgestaltung schützen können.

BGH, Beschluss vom 06.11.2012, Az. KZR 13/12