Mit Urteil vom 10.02.2022 hat das OLG Frankfurt a. M. klargestellt, dass Außendienstmitarbeiter einer Arzneimittelvertreiberin eine kostenlose Probe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels an Apotheker abgeben dürfen. Da es sich hierbei nur um Gegenstände von geringem Wert handelt, liegt kein Verstoß gegen das gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 HWG bestehende Verbot von Werbeabgaben vor. Von einer unerheblichen Geringwertigkeit im Sinne der Norm kann dann ausgegangen werden, wenn eine maßgebliche ein-Euro-Grenze nicht überschritten wurde. Da den Apothekern nur jeweils ein einzelnes, überwiegend geöffnetes Exemplar überlassen wurde, welches mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ überschrieben war, ist der Wert der Gegenstände erheblich gemindert gewesen und die...
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28.10.2022