Das Landgericht Coburg entschied am 26.07.2018, dass ein Testurteil leicht auffindbar sein müsse, wenn es zur Produktbewerbung genutzt werde. Sei keine Lesbarkeit der Fundstellenangabe gegeben, sei eine wettbewerbswidrige Werbung anzunehmen. Denn dadurch werde die Möglichkeit des Verbrauchers eingeschränkt, die testbezogene Werbung zu überprüfen und aufgrund dessen eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.Kann eine unleserliche Fundstelle wettbewerbswidrig sein?Kläger war ein Verbraucherschutzverein; Beklagter ein Einzelhändler im Bereich der Unterhaltungselektronik, der neben seinem Fachgeschäft auch einen Online-Shop betrieb. In einer Zeitung bewarb der Beklagte insbesondere seinen „Premium Bluetooth drahtloser Lautsprecher“ mit diversen Testurteilen....
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14.02.2019