Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
25.05.2013

Nicht jeder darf Optiker-Qualität versprechen

Werbung kann teuer werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die mit Werbeslogans den Eindruck einer besonderen Qualität erwecken wollen, die sonst nur von bestimmten Berufsgruppen garantiert wird. In einem solchen Fall wurde jetzt ein Unternehmen verurteilt, das über das Internet Brillen vertreibt. Es wurde ihm vom Landgericht Kiel untersagt, mit einem Werbespruch, der sich auf Optiker-Qualität bezog, für seine Brillen zu werben. Für künftige Zuwiderhandlungen drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro. 

Brillen online

Geklagt hatte der Bundesinnungsverband der deutschen Augenoptiker, der als Vertreter der Interessen der Augenoptiker klagebefugt war. Der Verband sah es als irreführend an, dass das Unternehmen auf seiner Internetseite mit dem Slogan "Immer in erstklassiger Optiker-Qualität!" für seine Produkte warb. Eine solche Qualität könne angesichts des von der Beklagten angebotenen Bestell-Modus nicht erreicht werden. Korrektionsbrillen werden von dem beklagten Unternehmen nur aufgrund der von den Kunden über das Intenet vermittelten Daten angefertigt. 

Keine Optiker-Qualität übers Internet

Die Anpassung einer Brille beim Optiker erfolge immer vor Ort. Ein Optiker könne ergonomische, gesundheitliche und funktionelle Aspekte bei einer Brillenanpassung deshalb viel besser berücksichtigen - beispielsweise durch eine Messung der Pupillendistanz. Diesbezüglich hatte die Beklagte ihren Kunden nur eine Schablone zur Verfügung gestellt. Insgesamt führe ein Optiker die individuelle Anpassung einer Brille auf einer wesentlich breiteren Datenbasis durch (unterschiedliche Augenhöhen, individuelle Vorneigung der Brille beim Tragen, Hornhautscheitelabstand). Auch Korrekturen vor Ort, um beispielsweise Druckstellen zu vermeiden, könnten nur von einem Augenoptiker vorgenommen werden.

Argumente der Beklagten

Gegen die Argumente des Bundesinnungsverbands wurde von Seiten des Unternehmens angeführt, dass die von ihr vertriebenen Brillen dem Standard DIN EN ISO 21987 entsprächen. Die Produktion der Sehhilfen erfolge unter der Kontrolle von Augenoptikern, Diplomingenieuren und geschulter Medizinproduktberater. Die Qualität sei auch deshalb gleichwertig, weil modernste CNC-gesteuerte Maschinen zum Fräsen und Bohren eingesetzt würden. Diese Geräte stünden den von Optikern verwendeten in nichts nach. Schließlich führte die Beklagte ihre Rückgabegarantie auf sowie die Tatsache, dass bei vielen Anpassungen vor Ort von den Augenoptikern auf einige Messungen verzichtet würde.

Urteilsgründe

Das Gericht sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit den §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu. Denn die Werbeaussage "Immer in erstklassiger Optiker-Qualität!" sei durchaus zur Irreführung des Verbrauchers im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG geeignet. Denn die Aussage erwecke durch ihre Formulierung die Vorstellung, dass diese Qualität immer gewährleistet sei. Dies könne die Beklagte jedoch nicht garantieren, weil sie dafür nie über die vollständigen Daten verfüge. Eine "erstklassige Qualität" könne aufgrund der zur Verfügung stehenden begrenzten Datenmenge nur zufällig erreicht werden. Auch die von der Beklagten aufgeführte Einhaltung der DIN-Norm bewirke lediglich, dass gewisse zulässige Abweichungen eingehalten würden. Beispielsweise könne eine exakte Zentrierung der Gläser nicht erfolgen. Das gesamte Prozedere der Brillenbestellung im Internet könne sich mit der individuellen Anpassung einer Sehhilfe durch einen Optiker vor Ort nicht vergleichen lassen. Insgesamt sei die Aussage demnach irreführend und berühre somit unzulässigerweise die Interessen der Augenoptiker.

LG Kiel, Urteil vom 30.10.2012, Az. 16 O 20/11