In einem Urteil vom 05.12.2018, Az. 38 O 152-16 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass die neue Aufmachung des Bieres „Chiemseer“ nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoße. Ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher nehme bei Kenntnisnahme des neuen Flaschenetiketts aufgrund des blickfangmäßigen Zusatzes „gebraut in Rosenheim am Inn“ nämlich im Gegensatz zu dem alten Etikett nicht an, dass das abgefüllte Bier am Chiemsee oder im Chiemgau gebraut wurde.„Chiemseer Hell“ und „Chiemseer Braustoff“Klägerin des Verfahrens war eine Brauerei. Diese braut in Rosenheim am Inn die Biersorten „Chiemseer Hell“ und „Chiemseer Braustoff“, welche sie im ganzen Bundesgebiet vertreibt. Der Beklagte ist eine...
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23.09.2019