Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
18.04.2013

Neuer Betriebsinhaber nicht an alten Datenschutzbeauftragten gebunden

Prinzipiell gehen beim Verkauf eines Betriebes die (arbeitsrechtlichen) Pflichten auf den neuen Inhaber über. Allerdings gilt eine Ausnahme bei der Bestellung des internen Datenschutzbeauftragten: Hier trifft den Erwerber eben nicht die Pflicht, den bisherigen Beauftragten wiedereinzustellen.

Wer Daten automatisiert verarbeitet, braucht einen Datenschutzbeauftragten

Gerade in Zeiten, in denen das Internet immer größere Teile des täglichen Lebens bestimmt, gewinnt der Datenschutz eine immer wichtigere Rolle. Immer wieder landen große Suchmaschinen und soziale Netzwerke in die Negativschlagzeilen, weil sie, um ihren Hunger nach personenbezogenen Daten zu stillen, kontinuierlich neue Wege finden, ihre Datenbanken zu füllen. Aus diesem Grund entwickelte der deutsche Gesetzgeber schon vor vielen Jahren die Figur des Datenschutzbeauftragten. Jeder Betrieb, der Daten automatisiert verarbeitet, ist zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Dabei spielt es nach Paragraf 4 f Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Rolle, ob es sich hierbei um eine öffentliche Stelle oder aber um einen privatwirtschaftlichen Betrieb handelt: Die Pflicht trifft insoweit beide. Der Datenschutzbeauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verarbeitung der Daten den gesetzlichen Reglungen entspricht. Die Bestellung des internen Datenschutzbeauftragten hat dabei schriftlich, das heißt, gesondert zu erfolgen.

Muss Käufer eines Betriebes wieder den alten Datenschutzbeauftragten bestellen?

Jüngst musste sich das Cottbuser Arbeitsgericht mit der Frage beschäftigen, ob die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auch dann noch fortwirkt, wenn der Besteller des Datenschutzbeauftragten den Betrieb veräußert hat. Namentlich ging es um eine Klägerin, die von dem Erwerber des Betriebes, in dem sie bis dato als interne Datenschutzbeauftragte tätig war, nicht erneut bestellt wurde. Vielmehr beauftragte der Erwerber einen neuen, dieses Mal externen Datenschutzbeauftragten, was den Verlust der Stellung der bisherigen internen Datenschutzbeauftragten bedeutete. Das wollte sie sich nicht gefallen lassen und klagte vor dem Arbeitsgericht Cottbus. Doch die Arbeitsrichter waren von den Argumenten der Klägerin nicht überzeugt.

Arbeitsgericht Cottbus: Arbeitsvertrag untauglicher Anknüpfungspunkt

Die bisherige Datenschutzbeauftragte argumentierte, dass in dem Arbeitsvertrag mit dem ehemaligen Inhaber des Betriebes ihre Stellung als interne Datenschutzbeauftragte festgehalten wurde. Danach müsse sie für 8 Tage im Monat von ihrer eigentlichen Arbeitszeit im Betrieb freigestellt werden, um ihrer Verpflichtung als Datenschutzbeauftragte nachgehen zu können, was in etwa 30 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit entspricht. Das Gericht bezweifelt aber, ob der Arbeitsvertrag der richtige Anknüpfungspunkt für die Frage ist, ob jemand noch weiterhin der Datenschutzbeauftragte eines Betriebes ist. Denn im Paragraf 4 f Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes steht geschrieben, dass der Datenschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen ist. Und eine schriftliche Bestellung seitens des Erwerbes, das heißt des neuen Betriebsinhabers, liegt eben nicht vor. Der Arbeitsvertrag als Anknüpfungspunkt scheide nach Meinung der Richter aus, denn Zweck des Paragrafen 4 f des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht, einen bestehenden Arbeitsvertrag fortwirken zu lassen, sondern den Datenschutz zu gewährleisten. Und dieser ist gewährleistet, wenn der neue Erwerber binnen eines Monats einen beliebigen Datenschutzbeauftragten bestellt - der auch eine andere Person, als die bisherige Datenschutzbeauftragte sein kann. Insoweit gelte hier eine Ausnahme von dem Grundsatz des Paragrafen 613 a BGB, wonach bei Übergang eines Betriebes auf den Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten übergehen würden.

ArG Cottbus, Urteil vom 14.2.13, Az. 3 Ca 1043/12